(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Anforderungen erfüllt, die an einen Besamungsbeauftragten oder Beauftragten für den Embryotransfer gestellt werden.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Der theoretische Prüfungsteil wird schriftlich und mündlich geprüft.