(1) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer im praktischen Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend (4)“ erreicht hat.
(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus den Bereichen:
1. Tierzucht, Tierhaltung einschließlich geltender Rechtsvorschriften,
2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen,
3. Tierhygiene, Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Stunden.
(4) Der Vorsitzende bestimmt ein oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses als Bewerter der schriftlichen Prüfung.