Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 29 Lehrinhalte
Stand: 22.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/29#abs-1 (1) Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/29#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.