Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
Stand: 22.07.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/15#abs-1 (1) Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen müssen für jede Samenportion folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/15#abs-2 (2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/15#abs-3 (3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, ein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kennnummer des Tieres aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/15#abs-4 (4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/15#abs-5 (5) Die Daten zur Verwendung des Samens nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß § 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine chargengenaue Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwendung des Samens für Schweine, die nicht an einem genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/15#abs-6 (6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.