Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 30 Abschlussprüfung
Stand: 22.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/30#abs-1 (1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/30#abs-2 (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/30#abs-3 (3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/30#abs-4 (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.