Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 13 Kennzeichnung von Samen
Stand: 22.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/13#abs-1 (1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und
feststellbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/13#abs-2 (2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/13#abs-3 (3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. Zusätzlich sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/13#abs-4 (4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/13#abs-5 (5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss dauerhaft angebracht und lesbar sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/13#abs-6 (6) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden. In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code nach Satz 1 anzugeben.