Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 16 Prüfeinsatz
Stand: 22.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/16#abs-1 (1) Ein Zuchtverband hat sicherzustellen, dass Prüfsamen nur zur Besamung von Tieren eingesetzt wird,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/16#abs-2 (2) Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung des Prüfeinsatzes in seinem Zuchtprogramm. Die Beschreibung enthält Angaben zur
Der Prüfeinsatz muss bei männlichen Zuchtrindern so durchgeführt werden, dass die für den Besamungseinsatz erforderlichen Mindestwerte für die Sicherheit der geschätzten Zuchtwerte nach Anhang III Teil 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 erreicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/16#abs-3 (3) Der Zuchtverband hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz des Zuchtverbandes zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Tierzuchtbescheinigung anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/16#abs-4 (4) Der Zuchtverband hat die Verwendung des Prüfsamens nach Absatz 2 für jedes männliche Prüftier aufzuzeichnen. Spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung sind auch aufzuzeichnen:
Die Aufzeichnungen sind vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, innerhalb der von ihm festgelegten Frist für die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten vorzunehmen.