Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
Stand: 22.07.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/14#abs-1 (1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine nationale Besamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/14#abs-2 (2) Wenn Samen, für den nach Absatz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/14#abs-3 (3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an eine Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder an eine Embryo-Erzeugungseinheit müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/14#abs-4 (4) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/14#abs-5 (5) Der Empfänger von Samen hat unverzüglich nach Erhalt für den Samen jedes Spendertieres aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/14#abs-6 (6) Wird Samen zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser aufzuzeichnen:
Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/14#abs-7 (7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 6 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, in dem Samendepot, in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/14#abs-8 (8) Bei der Abgabe von Samen durch nationale Besamungsstationen ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen. Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, von dem die Tierzuchtbescheinigung des Spendertieres ausgestellt wurde, zu enthalten.