Gesetze / Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
TierSeuchSchNOKanV§ 4
Stand: 10.06.2019
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.
Änderungsverlauf
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23.05.1991 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 (BGBl. I 1151)
BGBl. 1991 I S. 1151
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18.02.1986 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 29 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I 265)
BGBl. 1986 I S. 265
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