Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 29 · BT-Drs. 10/1232 · S. 77
Zu Artikel 29
Zu Artikel 29 Zu Absatz 1 Die in § 7 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutz- gesetzes gestrichenen Vorschriften sind nicht erfor- derlich. Für Verwaltungsakte, die nach pflichtgemä- ßem Ermessen erlassen werden, bestimmt § 36 Abs. 2 VwVfG allgemein, daß sie an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden kön- nen. Die in Nummer 3 enthaltene Neufassung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes ist als Fol- geänderung erforderlich, weil nach der Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 Satz 2 die entsprechenden Bußgeldvorschriften ins Leere ver- weisen würden. Ein Verstoß gegen eine mit einer Genehmigung nach § 7 Abs. 4 oder § 11 Abs. 2 ver- bundene Auflage soll aber auch weiterhin mit einer Geldbuße geahndet werden können. Zu Absatz 2 Die in den §§ 5 und 6 der Verordnung über die Prü- fung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ge- strichenen Vorschriften sind im Hinblick auf § 86 und § 91 VwVfG entbehrlich und können daher ent- fallen.
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Herkunft
BT-Drs. 10/1232, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 198.980–199.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 13beb57cbd8c46ed….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP