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Artikel 29 · BT-Drs. 10/1232 · S. 77

Zu Artikel 29

Zu Artikel 29
Zu Absatz 1
Die in § 7 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutz-
gesetzes gestrichenen Vorschriften sind nicht erfor-
derlich. Für Verwaltungsakte, die nach pflichtgemä-
ßem Ermessen erlassen werden, bestimmt § 36
Abs. 2 VwVfG allgemein, daß sie an Bedingungen
geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden kön-
nen.
Die in Nummer 3 enthaltene Neufassung des § 25
Abs. 1 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes ist als Fol-
geänderung erforderlich, weil nach der Streichung
des § 7 Abs. 4 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 Satz 2 die
entsprechenden Bußgeldvorschriften ins Leere ver-
weisen würden. Ein Verstoß gegen eine mit einer
Genehmigung nach § 7 Abs. 4 oder § 11 Abs. 2 ver-
bundene Auflage soll aber auch weiterhin mit einer
Geldbuße geahndet werden können.
Zu Absatz 2
Die in den §§ 5 und 6 der Verordnung über die Prü-
fung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ge-
strichenen Vorschriften sind im Hinblick auf § 86
und § 91 VwVfG entbehrlich und können daher ent-
fallen.

BT-Drs. 10/1232 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 10/1232, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 198.980–199.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 13beb57cbd8c46ed….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP