Gesetze / Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung

TierSeuchSchNOKanV

§ 3a

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchNOKanV/3a#abs-1 (1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, zu desinfizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchNOKanV/3a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchNOKanV/3a#abs-3 (3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.

§ 3 § 4