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§ 34a TierSeuchSchBMV — Eingeführte Affen und Halbaffen

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.