Gesetze / Tierseuchenerreger-Verordnung TierSeuchErV § 8 Abgabe von Tierseuchenerregern Stand: 10.06.2019 Bund Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.