Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 37 Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der Anzeigende der zuständigen Behörde die Zahl der im vorhergegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ändern sich die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Anzeige angegebenen Sachverhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 34 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.