Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtliche Vorschriften
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.
Änderungsverlauf
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.