Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/14#abs-1 (1) Die Ausfuhr von Tieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/14#abs-2 (2) Der Ausführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 TierSchTrV →
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Änderungsverlauf
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 9 Abs. 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2015 I S. 2178
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