Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 12 Meeressäugetiere und Vögel
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/12#abs-1 (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/12#abs-2 (2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 TierSchTrV →
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Änderungsverlauf
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
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