§ 4a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/4a#abs-1 (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/4a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 4a TierSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.01.2002 – 1 BvR 1783/99Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung: Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BVerwG, 23.11.2006 – 3 C 30.05Zitiert von 16
- BVerfG, 28.09.2009 – 1 BvR 1702/09Eilrechtsschutz bezüglich Ausnahmegenehmigung zum Schächten: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
- VG Magdeburg, 04.07.2016 – 1 A 1198/14Zitiert von 7
- BVerfG, 18.01.2002 – 1 BvR 2284/95Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 14.03.2019 – 12 K 3450/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25
- LG Kaiserslautern, 31.01.2025 – 3 NBs 6043 Js 20048/21
- VG Cottbus, 15.04.2024 – VG 1 L 73/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.