§ 4a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.01.2002 – 1 BvR 1783/99Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung: Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BVerfG, 28.09.2009 – 1 BvR 1702/09Eilrechtsschutz bezüglich Ausnahmegenehmigung zum Schächten: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- VG Magdeburg, 04.07.2016 – 1 A 1198/14Zitiert von 7
- BVerfG, 18.01.2002 – 1 BvR 2284/95Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 14.03.2019 – 12 K 3450/16Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 10.02.2003 – 7 L 131/03
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25
- LG Kaiserslautern, 31.01.2025 – 3 NBs 6043 Js 20048/21
- VG Cottbus, 15.04.2024 – VG 1 L 73/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/4a#abs-1 (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/4a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.