Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 42 Abgabeverbote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, Mittel abzugeben, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist verboten, Mittel abzugeben, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es ist verboten, Mittel abzugeben, deren Datum des Verfalls abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/42?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Abgabe eines Mittels durch einen Tierarzt an einen Tierhalter oder an eine von diesem beauftragte Person, das bestimmt ist
ist verboten.
Änderungsverlauf
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.