Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 42 Abgabeverbote
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/42#abs-1 (1) Es ist verboten, In-vitro-Diagnostika abzugeben, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/42#abs-2 (2) Es ist verboten, In-vitro-Diagnostika abzugeben, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/42#abs-3 (3) Es ist verboten, In-vitro-Diagnostika abzugeben, deren Datum des Verfalls abgelaufen ist.
Änderungsverlauf
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
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