Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 41 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur
abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.
Änderungsverlauf
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17.06.2009 Ausfertigung
§ 41 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I 1337)
BGBl. 2009 I S. 1337
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