Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung

TierGesIVDV

§ 41 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur

1.
auf tierärztliche Verschreibung oder
2.
unmittelbar an Tierärzte

abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.

§ 42 § 44