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# § 4 TierHaltKennzG — Haltungsformen

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz  
Stand: 31.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:

- 1. Stall,

- 2. Stall+Platz,

- 3. Frischluftstall,

- 4. Auslauf/Weide und

- 5. Bio.

(2) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie

- 1. den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 entspricht oder

- 2. Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 vergleichbar sind.

(3) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.

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Zitiervorschlag: § 4 TierHaltKennzG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/4

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