Gesetze / Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
TierErzHaVerbG§ 2 Eingriffsbefugnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/2#abs-1 (1) Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen
fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/2#abs-2 (2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/2#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2017 I S. 2147
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1160)
BGBl. 2010 I S. 1160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.