Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 4 Schlachthofpersonal
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass Personal eines Schlachthofes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 hat der amtliche Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung Schlachtgeflügel Eingeweide und Körperhöhlen von mindestens 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren darauf zu überprüfen, ob das Schlachthofpersonal die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthofpersonals nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich die zuständige Behörde im Rahmen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung von dem Erfolg der Schulung nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.