Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 5 Fleischhygienerechtliche Maßnahmen im Rahmen von Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/5#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern im Sinne des Artikels 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit der Auflage genehmigen, dass
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/5#abs-2 (2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigenschaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamination anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bundesinstitut für Risikobewertung beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/5#abs-3 (3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Absatz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reinigung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erregern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt worden sein könnten.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.