Gesetze / Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Tier-LMHV§ 22 Verbote und Beschränkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten,
in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/22?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.