Gesetze / Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Tier-LMHV

§ 22 Verbote und Beschränkungen

Stand: 20.04.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/22#abs-1 (1) Es ist verboten,

1.
Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht durch Schlachten getötet worden sind,
2.
Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist,

in den Verkehr zu bringen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/22#abs-1a (1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden (Canidae), Katzen (Felidae) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/22#abs-2 (2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/22#abs-3 (3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.

§ 21 § 23