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# § 22 Tier-LMHV — Verbote und Beschränkungen

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung  
Stand: 20.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten,

- 1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht durch Schlachten getötet worden sind,

- 2. Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist,

in den Verkehr zu bringen.

(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden (Canidae), Katzen (Felidae) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.

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Zitiervorschlag: § 22 Tier-LMHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/22

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