Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 9 Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn durch die Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier Tagen entnommenen repräsentativen Proben der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht. Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung kann auch aufgehoben werden, wenn
Die Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nummer 3 sind auf Antrag des Lebensmittelunternehmers durch die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zu entnehmen und zu untersuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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