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§ 67 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 2

Tiefbauberufeausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“,
2.
„Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“,
3.
„Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.