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# § 31 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. die eigene Arbeitsvorbereitung zu beschreiben,

- 2. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 3. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 4. Aufmaße für Tiefbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,

- 5. Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,

- 6. Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu unterscheiden,

- 7. Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen sowie

- 8. Konstruktionen im Tiefbau zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 31 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/31

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