Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 8 Anhörung des Betroffenen und der sonstigen Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/8#abs-1 (1) Das Gericht hat die Beteiligten anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/8#abs-2 (2) Der Betroffene ist vor einer Therapieunterbringung persönlich anzuhören. Seine Anhörung soll nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/8#abs-3 (3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 2 mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/8#abs-4 (4) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/8#abs-5 (5) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 ThUG →
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- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 141
- OLG Hamm, 22.12.2011 – I-23 W 3/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.