Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz

ThUG

§ 7 Beiordnung eines Rechtsanwalts

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/7#abs-1 (1) Das Gericht hat dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizuordnen. § 78c Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/7#abs-2 (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands. § 48 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/7#abs-3 (3) Die Beiordnung ist auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts oder des Betroffenen nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aufzuheben, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die Aufhebung der Beiordnung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wird die Beiordnung während der Therapieunterbringung aufgehoben, so ist dem Betroffenen unverzüglich ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/7#abs-4 (4) Von der Beiordnung ausgenommen sind Vollzugsangelegenheiten.

§ 6 § 8