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§ 11 ThUG — Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht

Therapieunterbringungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.

(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.