Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfVAnlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)Medizinische und psychologische Anforderungen
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:
Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.
Dafür gelten folgende Richtwerte:
Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
Anlage 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1958)
BGBl. 2019 I S. 1958
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19.11.2015 Ausfertigung
Anlage 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.