Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/8a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/8a#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/8a#abs-3 (3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten.
Änderungsverlauf
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19.11.2015 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
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22.11.2013 Ausfertigung
§ 8a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I 4008)
BGBl. I S. 4008
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