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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4008

BGBl. 2013 I S. 4008 · 40.837 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 4008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4008
                                               Achte Verordnung
                         zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1
                                                         Vom 22. November 2013

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund des
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 4 und 12 in
  Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen
  Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
  S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1d zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April
  2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Septem-
  ber 2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
  S. 2497) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom
  9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden
  ist,
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c in
  Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1
  des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem-
  ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von

  denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom
  30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch
  Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
  26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5
  Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a
  des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I

  S. 2833) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit

  Absatz 1a Satz 1, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/9/EU der
    Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung von Anhang III der
    Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
    (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55).

  Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
  27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
  S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop-
  pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. September
  2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2
  Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai
  2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zu-
  letzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Ge-
  setzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) ge-
  ändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2
  des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
  (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
  rium für Wirtschaft und Technologie:

                       Artikel 1
                    Verordnung
           über die theoretische Prüfung
 für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
      (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungs-

                verordnung – TfPV)

                Erster Abschnitt
                   Allgemeines

                         §1

     Geltungsbereich und zuständige Behörde

   (1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung
für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die

Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und

das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Trieb-

fahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011
(BGBl. I S. 705, 1010).

   (2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung
ist das Eisenbahn-Bundesamt.
BGBl. 2013, Seite 4009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4009
                           §2
                  Zweck der Prüfung
   In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der
Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des
Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Trieb-
fahrzeugführerscheinverordnung verfügt.

                           §3
            Durchführung der Prüfung, Prüfer
   (1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen
durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführer-
scheinverordnung von der zuständigen Behörde als
Prüfungsorganisationen anerkannt sind (Prüfungsorga-
nisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft
die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 ge-
nügen müssen.

  (2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die
Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahr-
zeugführerscheinverordnung während der Prüfung ein-
gehalten werden.

                Zweiter Abschnitt

              Zulassung zur Prüfung

                           §4

         Antrag auf Zulassung zur Prüfung

   (1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtig-

ter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des

Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungs-
organisation beantragen.

  (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1. eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugfüh-
   rerscheins entsprechend den Anforderungen nach
   § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugfüh-
   rerscheinverordnung absolviert hat,
2. das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Le-

   bensjahr vollendet hat und zusätzlich die Vorausset-
   zungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeug-
   führerscheinverordnung erfüllt und
3. folgende Dokumente dem Antrag beifügt:
   a) eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation
      über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbil-
      dung,
   b) Nachweise über die in Nummer 2 genannten Vo-
      raussetzungen,

   c) eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden
      Prüfungen nicht bestanden hat:

      aa) eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach
          dieser Verordnung oder in einem anderen Mit-
          gliedstaat der Europäischen Union oder
      bb) eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prü-
          fung nach den bis zum 28. November 2013
          angewandten Bestimmungen
      und

   d) eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem
      Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsor-
      ganisation befindet.

                         §5
         Entscheidung über die Zulassung
  (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnah-
men von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Num-
mer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entspre-
chende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art
nachweisen kann.
   (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prü-
fungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm
die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort ge-
nannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Aus-
nahme ist gesondert zu begründen.
  (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Vo-
   raussetzungen nicht erfüllt sind,

2. die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen
   unvollständig sind,

3. der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen
   Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat

   oder

4. der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb
   des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4

   Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung
   nach den bis zum 28. November 2013 angewandten
   Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und

   die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach

   § 21 nicht vorliegen.

               Dritter Abschnitt

         Durchführung der Prüfung

                         §6
        Aufgaben der Prüfungsorganisation

  Die Prüfungsorganisation

1. soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten
   Prüfungen durchführen,
2. setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt
   diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn
   den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt,
   wobei sie die Prüflinge auch informiert über
  a) den Prüfungsablauf,

  b) die jeweilige Dauer des schriftlichen und des
     mündlichen Teils der Prüfung,

  c) die während des schriftlichen und des münd-
     lichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits-
     und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prü-
     fung mitzubringen sind, sowie
  d) die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im
     Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung ver-
     wenden muss,

3. bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich
   der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der
   Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich
   zu behandeln.
BGBl. 2013, Seite 4010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4010
                           §7
            Anforderungen an die Prüfer
  (1) Die Prüfer müssen die Anforderungen erfüllen
nach

1. den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 2011/765/EU

   der Kommission vom 22. November 2011 zu den

   Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrich-

   tungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugfüh-

   rern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung

   von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien

   für die Organisation von Prüfungen gemäß der

   Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36)

   und
2. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Triebfahrzeug-
   führerscheinverordnung.
   (2) Die Prüfer des mündlichen Teils der Prüfung dür-
fen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.

                           §8
     Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache
   (1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7
Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverord-
nung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abge-
legt.
   (2) Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Spra-
che abgelegt. Auf Antrag des Prüflings kann die Prü-
fung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union durchgeführt werden. Über
den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorga-
nisation. Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt,
muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass die
Prüfer und der Prüfling über ausreichende Sprach-
kenntnisse entsprechend der Stufe 4 nach Anlage 7
Nummer 6 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
verfügen.

                           §9

            Schriftlicher Teil der Prüfung

   (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufga-
ben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerschein-
verordnung genannten Ausbildungsinhalten. Die Prü-
fungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation
bestimmt. Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren
sind zulässig. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in
den Prüfungsaufgaben anzugeben.
   (2) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stun-
den. Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten.
Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisa-
tion bestimmt.

  (3) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift
über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei
der Prüfung nach Anlage 1 an. Nach der Bewertung
der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift
an die zuständige Behörde übermittelt.
   (4) Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer,
die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewer-
ten. Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen
dauern.
  (5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Num-
mer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf

den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des
schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.
   (6) Der Prüfling ist über das Ergebnis des schrift-
lichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten.
Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu

laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindes-

tens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Ist der

schriftliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft“ oder

schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insge-

samt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestan-

den zu erklären. Der Prüfling ist damit für den münd-

lichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.

                         § 10

            Mündlicher Teil der Prüfung
   (1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den
mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen
als Vorsitzenden.
   (2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzei-
tig sechs Prüflinge geprüft werden.
  (3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden
Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Mi-
nuten nicht überschreiten.
   (4) Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffent-
lich. Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere
Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend
sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dür-
fen nur die Prüfer anwesend sein.
   (5) Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge
nach Maßgabe des § 15. Ist der mündliche Teil der Prü-
fung mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet wor-
den, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungs-
organisation für nicht bestanden zu erklären.

  (6) Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über
den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem
mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. Er über-
mittelt die Niederschrift an die zuständige Behörde.

                         § 11

           Ausweispflicht und Belehrung

  (1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer
oder der Aufsichtsperson über seine Person auswei-
sen.
   (2) Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den
Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des
mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu beleh-
ren:
1. die zur Verfügung stehende Zeit,

2. die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und
   Hilfsmittel sowie

3. die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstö-
   ßen.

                         § 12
       Täuschungen und Ordnungsverstöße
   (1) Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den
ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder münd-
lichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichts-
person oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teil-
nahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
BGBl. 2013, Seite 4011 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schrift-
lichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlos-

sen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht be-

standen. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht be-
standenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach
dem Ausschluss wiederholen.

                          § 13
            Rücktritt und Nichterscheinen

  (1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der

Prüfling

1. seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe

   der ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prü-

   fung schriftlich oder zu Protokoll erklärt,
2. zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem
   Grund nicht erscheint,

3. den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem
   Grund nicht beendet.

  (2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden,
wenn der Prüfling
1. zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint
   und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1
   oder Nummer 2 nicht vorliegen,

2. nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne
   Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt.

   (3) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung
abgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus
wichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schrift-
lichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerken-
nen. Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unver-
züglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem
Termin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum
mündlichen Teil der Prüfung.

   (4) Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2
und 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation un-
verzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden.

  (5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent-
scheidet die Prüfungsorganisation.

                          § 14
                   Verschwiegenheit

  Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegen-
heit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die
Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der
Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.

                Vierter Abschnitt
          Prüfungsleistungen:
          B e w e r t u n g u n d A n e r-
     kennung; Prüfungsbescheini-
    gung; Nichtbestehen der Prüfung

                          § 15
         Bewertung der Prüfungsleistungen
   Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung
sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote
nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden
Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.

                          § 16

                Feststellen und

      Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses

  (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn
nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführer-
scheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser
Verordnung
1. sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil
   der Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet

   wurde und

2. Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirk-

   lichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur

   Folge haben kann, richtig beantwortet wurden.

  (2) Für das Gesamtprüfungsergebnis der theoreti-
schen Prüfung ist der Mittelwert aus den Dezimalnoten
des schriftlichen und des mündlichen Teils zu bilden.
Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert

1. von 1,00 bis 1,49                         „sehr gut“,

2. von 1,50 bis 2,44                               „gut“,
3. von 2,45 bis 3,34                     „befriedigend“,
4. von 3,35 bis 4,00                     „ausreichend“.

Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter
dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.

   (3) Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung stellt auf
Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
das Gesamtprüfungsergebnis für die theoretische Prü-
fung fest.

  (4) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung
sowie das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen
Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach dem Ab-
schluss des mündlichen Teils der Prüfung durch den
Vorsitzenden bekanntzugeben.

                          § 17
               Prüfungsbescheinigung

  Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält
von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheini-
gung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbe-
scheinigung soll spätestens vier Wochen nach Ab-
schluss der Prüfung ausgestellt werden.

                          § 18

              Nicht bestandene Prüfung
  Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über
das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine
schriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die Teile der
Prüfung anzugeben, die nicht mit mindestens „ausrei-
chend“ bewertet wurden. Auf die besonderen Bedin-
gungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzu-
weisen.

                          § 19
       Anerkennung von Prüfungsleistungen
   (1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können an-
erkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits er-
brachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und
Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
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  (2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die
außerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1
entsprechend.
    (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
trifft die zuständige Behörde.
   (4) Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforder-
lichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen.

               Fünfter Abschnitt
     Wiederholungs- und erneute
   Prüfung; Einsicht in die Prüfungs-
 unterlagen; Aufbewahrung; Informa-
 tionsrechte der zuständigen Behörde

                          § 20

                Wiederholungsprüfung
   (1) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann
zweimal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung).

Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines

Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung

und die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb

eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen

ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Maßgeblich

ist jeweils der Tag, an dem der nicht bestandene

schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung stattgefun-
den hat. § 4 gilt entsprechend.

  (2) Die Wiederholung einer bestandenen theoreti-
schen Prüfung ist nicht möglich.
   (3) Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Wie-
derholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag vom
schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn er darin

in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht hat. Über die Befreiung
entscheidet die Prüfungsorganisation.
   (4) Besteht der Prüfling die zweite Wiederholungs-
prüfung nicht, so hat er die Prüfung zum Erwerb des
Triebfahrzeugführerscheins endgültig nicht bestanden.
Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

                          § 21
                   Erneute Prüfung
   (1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prü-
fung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann

erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer
erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeug-
führerscheins unterzogen hat.
   (2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4
entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbe-
werber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über
die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat.

                         § 22
                 Prüfungsunterlagen

   (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der
theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunter-
lagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Ko-
pien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Be-
wertung sowie der Niederschrift über die mündliche
Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung
für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.

   (2) Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsor-

ganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungs-

bescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach

§ 18 aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüg-

lich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten

sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unver-

züglich automatisiert zu löschen.

                         § 23

   Informationsrechte der zuständigen Behörde
   Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisa-
tion auffordern,

1. die Prüfungstermine mitzuteilen,

2. über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu er-
   statten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prü-
   fungen und die Benotungen in nicht personenbezo-
   gener Form anzugeben,
3. ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das
   vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regel-
   mäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln
   sind, und
4. Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für
   die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der
   Prüfungen relevant sind.
BGBl. 2013, Seite 4013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4013
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013                                                                                      4013

                          Anlage 1
(zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6)
                                                                                         Prüfungsniederschrift

zur Triebfahrzeugführerscheinprüfung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
durch (Prüfungsorganisation/Prüfer(in)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . .
Schriftlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Prüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Teilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . .
Belehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeug-
führerschein-Prüfungsverordnung erfolgt

Unregelmäßigkeiten:

Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufsichtführende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . Prozent
. . . . . . . . . Prozent

Ja/Nein*
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................

Mündlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Prüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Teilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . .
Belehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeug-
führerschein-Prüfungsverordnung erfolgt

Unregelmäßigkeiten:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

        Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

        . . . . . . . . . Prozent
        . . . . . . . . . Prozent

        Ja/Nein*
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................

Namen der Prüfer(innen)

Vorsitzende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beisitzer(in): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                          (Unterschrift Aufsichtsführende(r))

                        (Unterschrift Vorsitzende(r)/Prüfer(in))

* Nichtzutreffendes streichen.
BGBl. 2013, Seite 4014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4014
Anlage 2
(zu den §§ 15, 16 Absatz 1)

        1                 2

                     Zwischennote
       Note
                    als Dezimalnote

sehr gut                 1,0
                         1,3
gut                      1,7
                         2,0
                         2,3
befriedigend             2,7
                         3,0
                         3,3
ausreichend              3,7
                         4,0
mangelhaft               5,0

ungenügend               6,0

         3                                         4
   Prozentualer
Anteil der erreichten

     Punktzahl                             Bewertungsmaßstab

an der erreichbaren
     Punktzahl
      100 bis 96,3      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
unter 96,3 bis 92,6     Maße entspricht
unter 92,6 bis 90,0     eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
unter 90,0 bis 87,5
unter 87,5 bis 85,0
unter 85,0 bis 82,6     eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
unter 82,6 bis 80,0     entspricht
unter 80,0 bis 77,5
unter 77,5 bis 73,7     eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
unter 73,7 bis 70,0     den Anforderungen noch entspricht
unter 70,0 bis 35,0     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
                        jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-
                        kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
                        Zeit behoben werden können
         unter 35,0     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
                        und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
                        sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
                        werden können
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
BGBl. 2013, Seite 4015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4015
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013                                                                                                         4015

                                                                                                                                                                                                               Anlage 3
                                                                                                                                                                                                               (zu § 17)



                                                                                                        Muster




                                                                                       Prüfungsbescheinigung




Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeug-
führerscheins


mit der Note . . . . . . . . (Dezimalnote) bestanden.


Die Prüfung ist nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008)
durchgeführt worden.




Ausstellungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


                                                                                                                                                                                 Die Prüfungsorganisation

BGBl. 2013, Seite 4016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4016
                        Artikel 2
                    Änderung der
        Triebfahrzeugführerscheinverordnung
  Die      Triebfahrzeugführerscheinverordnung      vom
29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                            „§ 8a

         Erhebung, Speicherung und Nutzung
   personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
     (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum
  Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
  den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reise-
  passes oder des nationalen Personalausweises auf-
  zufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Ge-
  burtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des An-
  tragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf
  hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Ko-
  pie schwärzen darf.

     (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo-
  genen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststel-
  lung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines
  Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt
  werden.
     (3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicher-
  ten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr
  benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändi-
  gung des Triebfahrzeugführerscheins an die antrag-
  stellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei
  sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder
  des Personalausweises unwiederbringlich zu ver-
  nichten.“
2. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „bei ei-
   nem Unternehmer“ die Wörter „beginnt oder“ einge-

   fügt.

                        Artikel 3

                   Änderung der
                Transeuropäische-
       Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
   Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts-

verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2011/18/EU (ABl.
     L 57 vom 2.3.2011, S. 21)“ durch die Angabe
     „2013/9/EU (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55)“ er-
     setzt.
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeu-
       ropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf die-
       sen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es
       sei denn, es handelt sich dabei um an diese an-
       schließende und selbst nicht zum Transeuropä-
       ischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die
       darauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge
       dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum
       Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählen-
       den Infrastruktur verkehren.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
     „14. „Fahrzeugtyp“ Typ entsprechend den grund-
          legenden     Konstruktionsmerkmalen      des
          Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumus-
          terprüfbescheinigung nach Anhang I Mo-

          dul SB des Beschlusses 2010/713/EU der
          Kommission vom 9. November 2010 über
          Module für die Verfahren der Konformitäts-
          und Gebrauchstauglichkeitsbewertung so-
          wie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richt-
          linie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
          ments und des Rates angenommenen tech-
          nischen Spezifikationen für die Interoperabi-
          lität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom
          4.12.2010, S. 1).“
3. § 6 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

    „(9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmi-
  gung für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetrieb-
  nahme eine europäische Fahrzeugnummer im Sinne
  des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG
  am Fahrzeug nach näherer Weisung der Sicherheits-
  behörde anzubringen.“
4. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der alpha-
         numerische Kennzeichnungscode“ durch die
         Wörter „die europäische Fahrzeugnummer“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird das Wort „dieser“ durch
         das Wort „diese“ ersetzt.

     cc) In Nummer 3 wird das Wort „dem“ durch das

         Wort „der“ und das Wort „Code“ durch das
         Wort „Nummer“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „des alphanumeri-
     schen Kennzeichnungscodes“ durch die Wörter
     „der europäischen Fahrzeugnummer“ ersetzt.
5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

                          „§ 7b

            Genehmigung von Fahrzeugtypen
    (1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende
  oder gefertigte Fahrzeuge erteilt die Sicherheitsbe-
  hörde eine Typengenehmigung nach den Absätzen 2
  und 3.

    (2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann
  ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs
  auf Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach An-
  hang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt
  werden. § 6 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend.

     (3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnah-
  megenehmigung nach § 6 für Fahrzeuge wird gleich-
  zeitig der Fahrzeugtyp genehmigt.
    (4) Für Fahrzeuge, die mit einem genehmigten
  Fahrzeugtyp konform sind, ist eine Inbetriebnahmege-
  nehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach
  § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung
  nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011
  der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster
BGBl. 2013, Seite 4017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4017
  der Konformitätserklärung für genehmigte Schienen-
  fahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8) mit ei-
  nem in einem Mitgliedstaat genehmigten Typ ohne
  weitere technische Prüfung zu erteilen. § 6 Absatz 3
  Satz 6 gilt entsprechend. Sind die einschlägigen Be-
  stimmungen in den Technischen Spezifikationen oder
  den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage
  die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden

  ist, nachträglich geändert worden, so kann die Sicher-

  heitsbehörde die erteilte Typgenehmigung ganz oder
  teilweise widerrufen. Der Widerruf darf sich nur auf die
  Teile der Typgenehmigung erstrecken, die durch si-
  cherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Be-
  stimmungen betroffen sind. Die Sicherheitsbehörde
  darf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und
  insoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Be-
  stimmungen sicherheitsrelevante Änderungen erge-
  ben haben. Schnittstellen zu anderen Teilsystemen
  sind dabei zu berücksichtigen. Die Absätze 1 bis 3
  gelten entsprechend. Ein Widerruf oder die Erneue-
  rung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnah-
  megenehmigungen oder Serienzulassungen, die die
  Sicherheitsbehörde bereits auf der Grundlage geneh-

  migter Typgenehmigungen erteilt hat.

    (5) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Euro-
  päische Eisenbahnagentur über erteilte, geänderte,
  ausgesetzte oder widerrufene Typengenehmigungen
  nach Maßgabe des Artikels 3 in Verbindung mit An-
  hang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU
  der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das
  Europäische Register genehmigter Schienenfahr-
  zeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).“
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „Eisenbahnverkehrsunternehmen, die

     bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder der

     Schweiz eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne

     des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richt-
     linie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 29. April 2004 über Eisen-
     bahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Än-
     derung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über
     die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahn-
     unternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über
     die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen-
     bahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
     von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheits-
     bescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU
     Nr. L 220 S. 16), die zuletzt durch die Richt-
     linie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009,
     S. 65) geändert worden ist, erhalten haben und

                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 22. November 2013

       die Eisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland
       erbringen wollen,“ werden durch die Wörter „Ei-
       senbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstel-
       lern“ ersetzt.
   b) Nach den Wörtern „geregelt ist,“ werden die Wör-
      ter „abweichend von § 6 Abs. 3 und 4“ gestri-
      chen.

7. In § 15 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die

   folgenden Sätze ersetzt:

    „Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die benannte
    Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI
    der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf
    bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder be-
    stimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die be-
    nannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen
    für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter
    Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit es nach
    den einschlägigen Technischen Spezifikationen zu-
    lässig ist.“

                            Artikel 4

                   Änderung der

        Bundeseisenbahngebührenverordnung
   Anlage 1 Teil I Abschnitt 6 der Bundeseisenbahnge-
bührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 154 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 6.7 werden die folgenden Num-
   mern 6.8 und 6.9 eingefügt:
      Nr.          Gegenstand
                                        Rechtsgrund-
                                                       Gebühr
                                            lage

     „6.8 Allgemeine Genehmi- § 7b Abs. 1, 2 nach

          gung von Fahrzeug-  und 3 TEIV     Zeitauf-

          typen                              wand

     6.9    Genehmigung für wei- § 7b Abs. 4           nach
            tere Fahrzeuge eines TEIV                  Zeitauf-
            zugelassenen Fahr-                         wand“.
            zeugtyps

2. Die bisherigen Nummern 6.8 bis 6.15 werden zu den
   Nummern 6.10 bis 6.17.

                            Artikel 5

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                               Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                   Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4008. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 557d257cc120aada….