Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 7 Anforderungen an die Prüfer
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/7#abs-1 (1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/7#abs-2 (2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 TfPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. I Nr. 345)
BGBl. 2023 I Nr. 345
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10.10.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2242)
BGBl. 2016 I S. 2242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.