Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/8#abs-1 (1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/8#abs-2 (2) Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt. Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation. Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.