Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 7 Anforderungen an die Prüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfer müssen die Anforderungen erfüllen nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.
Änderungsverlauf
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10.10.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2242)
BGBl. 2016 I S. 2242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.