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§ 7 TfPV — Anforderungen an die Prüfer

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.

(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.