Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer
Stand: 01.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/3#abs-1 (1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/3#abs-2 (2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.