Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

TfPV

§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/3#abs-1 (1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/3#abs-2 (2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.

§ 2 § 4