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# § 3 TfPV — Durchführung der Prüfung, Prüfer

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 3 TfPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/3

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