Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/4#abs-1 (1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/4#abs-2 (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat,
2.
das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und
3.
folgende Dokumente dem Antrag beifügt:
a)
eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung,
b)
Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen,
c)
eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat: und
aa)
eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
bb)
eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen
d)
eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.