Gesetze / Telekom-Sonderzahlungsverordnung
TelekomSZV§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist, außer Kraft.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 TelekomSZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 908/08Kein Erfordernis zeitnaher Geltendmachung von Besoldungsansprüchen auf erhöhten Familienzuschlag für das dritte Kind Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 802/08Zitiert von 11
- VG Arnsberg, 30.11.2006 – 5 K 415/05Höherer Familienzuschlag für ein drittes Kind; Erfordernis zeitnaher Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Arnsberg, 30.11.2006 – 5 K 420/05
- BAG, 02.07.2008 – 10 AZR 378/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.02.2008 – 1 A 30/07Anspruch auf Gewährung weiterer kindbezogener Besoldungsbestandteile für ein drittes Kind im Jahr 2005 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 TelekomSZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.