Gesetze / Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
TechKontrollV§ 6 Kontrollbericht
Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.
Änderungsverlauf
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17.11.2022 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2022 (BGBl. I 2064)
BGBl. 2022 I S. 2064
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08.05.2018 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (BGBl. I 544)
BGBl. 2018 I S. 544
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19.12.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I 2835)
BGBl. 2011 I S. 2835
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