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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 544
BGBl. 2018 I S. 544 · 25.252 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße1
Vom 8. Mai 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßen-
verkehrsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die Verordnung über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „Nutzfahrzeug“: ein Kraftfahrzeug samt zu-
gehörigem Anhänger oder Sattelanhänger,
das der Beförderung von Gütern oder Fahr-
gästen dient und der Fahrzeugklasse M2,
M3, N2, N3, O3, O4 des Anhangs II der Richt-
linie 2007/46/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 5. September 2007
zur Schaffung eines Rahmens für die Geneh-
migung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
zeuganhängern sowie von Systemen, Bau-
teilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenricht-
linie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder
der Fahrzeugklasse Tb nach Artikel 4 Num-
mer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Februar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU)
2016/1788 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)
geändert worden ist, angehört,“.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Straßen“
die Wörter „oder hierfür durch die nach § 3
Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert be-
stimmten Flächen“ eingefügt.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. „Prüfpunkt“: die technische Ausrüstung und
Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kon-
trolliert werden sollen und die Sicherung der
mit ihnen beförderten Ladung; die Prüf-
punkte sind in den Anhängen II, III Ab-
schnitt II und im Anhang IV der Richtlinie
2014/47/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. April 2014 über die
technische Unterwegskontrolle der Verkehrs-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/47/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit
von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen,
und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 134).
und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen,
die in der Union am Straßenverkehr teil-
nehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie
2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134;
L 197 vom 4.7.2014, S. 87) aufgelistet,“.
d) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
e) Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden angefügt:
„5. „Sichtprüfung“: Inaugenscheinnahme auch
im Zusammenhang mit Betätigung der be-
treffenden Einrichtungen,
6. „geringe Mängel“: solche ohne bedeutende
Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder
auf die Umwelt sowie andere geringfügige
Unregelmäßigkeiten,
7. „erhebliche Mängel“: solche, die die Fahr-
zeugsicherheit oder die Umwelt beeinträch-
tigen oder durch die andere Verkehrsteil-
nehmer gefährdet werden können oder an-
dere bedeutende Unregelmäßigkeiten,
8. „gefährliche Mängel“: solche, die eine direkte
und unmittelbare Gefahr für die Straßen-
verkehrssicherheit darstellen oder die Um-
welt beeinträchtigen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „und Prüf-
ingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die Wörter
„, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder
die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden
aa) das Wort „Stelle“ durch das Wort „Kontakt-
stelle“ und
bb) das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort
„Union“
ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie
2009/40/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)“
durch die Wörter „Richtlinie 2014/45/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 über die regelmäßige technische
Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
zeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51;
L 334 vom 22.12.2015, S. 66)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „die in den Län-
dern durchgeführten technischen Kontrollen

gemessen am jeweiligen Bestand der Nutz-
fahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit
Nutzfahrzeugen“ durch die Wörter „den je-
weiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und
das Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeu-
gen in den Ländern“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Kontrollen auf der Straße
(1) Die Auswahl eines Fahrzeugs für die Kon-
trolle und die Durchführung der Kontrollen erfolgt
1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den
Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten
im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte
Fassung) (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des
Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb
der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im
Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem
Drittland registrierten oder zum Verkehr zu-
gelassenen Verkehrsmitteln (ABl. L 395 vom
31.12.1992, S. 6),
2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staats-
angehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in
dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Be-
trieb genommen wurde,
3. verdachtsunabhängig oder wenn der Verdacht
besteht, dass von dem Fahrzeug eine Gefahr
für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt
ausgeht oder – sobald und soweit möglich –
durch Ermitteln von Fahrzeugen, die von Unter-
nehmen mit einem hohen Risikoprofil im Sinne
des Artikels 6 der Richtlinie 2014/47/EU betrie-
ben werden.
(2) Das System der Kontrollen umfasst anfäng-
liche technische Unterwegskontrollen nach den Ab-
sätzen 3 und 4 und gründlichere technische Unter-
wegskontrollen nach Absatz 5.
(3) Jede anfängliche technische Unterwegskon-
trolle beinhaltet:
1. eine Prüfung des letzten für das Nutzfahrzeug
erstellten Kontrollberichts über eine Kontrolle
nach der Richtlinie 2014/47/EU einschließlich
der Prüfung, ob die dort festgestellten Mängel
behoben worden sind,
2. eine Prüfung der letzten Prüfbescheinigung nach
der Richtlinie 2014/45/EU,
3. eine Sichtprüfung des technischen Zustandes
des Nutzfahrzeugs.
Der Kontrollbericht nach Nummer 1 und die Prüf-
bescheinigung nach Nummer 2 sind zum Zweck
der Kontrolle im Fahrzeug mitzuführen.
(4) Zusätzlich zu den im Absatz 3 genannten
Prüfarten kann die anfängliche technische Unter-
wegskontrolle Folgendes beinhalten:
1. Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des
Fahrzeugs in Übereinstimmung mit § 22 Absatz 1
der Straßenverkehrs-Ordnung und Anhang III
Abschnitt II der Richtlinie 2014/47/EU,
2. technische Prüfung von im Anhang II der Richt-
linie 2014/47/EU aufgeführten Positionen nach
jeder für zweckmäßig erachteten Methode.
(5) Wird bei der anfänglichen technischen Unter-
wegskontrolle festgestellt, dass bestimmte in An-
hang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführte Posi-
tionen nicht überprüft werden können, eine solche
Prüfung aber für notwendig gehalten wird, wird das
Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren
Unterwegskontrolle unterzogen. Bei der gründ-
licheren Unterwegskontrolle werden insbesondere
die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der
Reifen, der Räder, des Fahrgestells und die Um-
weltbelastung berücksichtigt.
(6) Die gründlichere technische Unterwegskon-
trolle wird in einer Untersuchungsstelle nach An-
lage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung, unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit
oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegs-
kontrollen durchgeführt. Soll die gründlichere Kon-
trolle in einer Prüfstelle oder in einer speziellen Ein-
richtung für Unterwegskontrollen durchgeführt wer-
den, sind die Kontrollen so rasch wie möglich in
einer der am nächsten gelegenen nutzbaren Prüf-
stellen oder Einrichtungen durchzuführen. Mobile
Kontrolleinheiten und spezielle Einrichtungen für
Unterwegskontrollen müssen über geeignete Aus-
stattungen zur Durchführung einer gründlicheren
Kontrolle verfügen, insbesondere zur Beurteilung
des Zustandes der Bremsen und der Bremswirkung,
der Lenkung und der Aufhängung des Fahrzeugs
und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelas-
tung. Die Prüfer und deren Beauftragte, die die
gründlichere Kontrolle durchführen, müssen die
Mindestanforderungen an die Qualifikation und
Ausbildung nach Artikel 13 und Anhang IV der
Richtlinie 2014/45/EU erfüllen.
(7) Wenn aus dem Bericht über eine Kontrolle
nach der Richtlinie 2014/47/EU oder aus einer Prüf-
bescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU her-
vorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten
Positionen während der vorangegangenen drei
Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war,
wird bei der Kontrolle auf die erneute Überprüfung
verzichtet, es sei denn, der Zustand stimmt mit
dem Ergebnis des Berichts oder der Prüfbescheini-
gung nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher
Mangel vor.“
5. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte
haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des
Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen,
wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel fest-
gestellt oder eine gründlichere technische Unter-
wegskontrolle durchgeführt wurde.“
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Bewertung von
Mängeln und Folgemaßnahmen
(1) Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel
werden nach der im Anhang II der Richtlinie

2014/47/EU vorgenommenen Bewertung in eine
der Gruppen: geringe Mängel, erhebliche Mängel
oder gefährliche Mängel eingestuft. Weist ein Fahr-
zeug Mängel auf, die in mehrere Mängelgruppen
fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die
dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Ein
Fahrzeug mit mehreren Mängeln innerhalb der
gleichen Prüfbereiche der technischen Unterwegs-
kontrolle nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie
2014/47/EU wird in die nächsthöhere Mängel-
gruppe eingestuft, wenn davon auszugehen ist,
dass das Zusammenwirken dieser Mängel eine
größere Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit
oder der Umwelt bewirkt.
(2) Werden bei der Überprüfung eines Fahrzeugs
erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt,
kann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseiti-
gung der Mängel vorläufig untersagt werden. Sind
gefährliche Mängel festgestellt worden, darf eine
vorläufige Nutzung des Fahrzeugs allein zu dem
Zweck der Beseitigung der Mängel gestattet wer-
den, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine
unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Insas-
sen oder anderer Verkehrsteilnehmer oder für die
Umwelt bestehen. Bei Mängeln, die nicht unverzüg-
lich beseitigt werden müssen, bestimmt die zustän-
dige Behörde eine angemessene Frist, binnen derer
die Mängel beseitigt werden müssen. Die Befugnis
zur vorläufigen Weiternutzung des Fahrzeugs kann
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können von der
zuständigen Behörde bei erheblichen oder gefähr-
lichen Mängeln folgende Maßnahmen veranlasst
werden:
1. Übermittlung des Kontrollberichts an die zustän-
dige Zulassungsbehörde, damit diese über An-
ordnungen nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-
Verordnung entscheiden kann,
2. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahr-
zeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, in
die Bundesrepublik Deutschland.“
7. In § 8 wird Satz 2 gestrichen.
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Aufgaben der
nationalen Kontaktstelle;
Zusammenarbeit zwischen
den Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr nimmt die
Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Sinne die-
ser Verordnung wahr. Meldungen, Mitteilungen und
Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 5 richten die
zuständigen Behörden der Länder unmittelbar an
die nationale Kontaktstelle.
(2) Werden an einem nicht in Deutschland zu-
gelassenen Fahrzeug erhebliche oder gefährliche
Mängel festgestellt, die zu einer Einschränkung
oder einem Verbot der Nutzung des Fahrzeugs
führen, hat die zuständige Behörde das Ergebnis
der Kontrolle an die nationale Kontaktstelle mit den
Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV
der Richtlinie 2014/47/EU zu übermitteln. Die natio-
nale Kontaktstelle unterrichtet die Kontaktstelle des
Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
über das Ergebnis der Kontrolle, indem sie dieser
die Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV
der Richtlinie 2014/47/EU übermittelt. Weitere Maß-
nahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Neben der Meldung nach Absatz 1 kann die
nationale Kontaktstelle die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist, über die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats er-
suchen, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder
dem Transportunternehmen geeignete Maßnah-
men, insbesondere die erneute Durchführung der
Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung
des Fahrzeugs, zu ergreifen.
(4) Die nationale Kontaktstelle ist zuständige Be-
hörde im Sinne des § 8a Absatz 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes bei der Durchführung der Richt-
linie 2014/47/EU.
(5) Wird der nationalen Kontaktstelle durch die
Kontaktstelle eines Mitgliedstaats ein erheblicher
oder gefährlicher Mangel an einem in Deutschland
zugelassenen Fahrzeug entsprechend Absatz 2
gemeldet oder ersucht diese Kontaktstelle um an-
gemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 3,
so unterrichtet die nationale Kontaktstelle hiervon
die nach dieser Verordnung zuständige Behörde
des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
welche die erforderlichen Maßnahmen ergreift.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des An-
hangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG
in der durch die Richtlinie 2010/47/EU ge-
änderten Fassung und nach dem Zulassungs-
land“ durch die Wörter „und nach dem Zu-
lassungsland gemäß des Anhangs V (Über-
sichtstabelle) der Richtlinie 2014/47/EU“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „I Num-
mer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der
durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten
Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahr-
zeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der
Richtlinie 2000/30/EG in der durch die
Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und
nach dem Zulassungsland“ durch die Wörter
„IV Nummer 10 der Richtlinie 2014/47/EU,
aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen
und nach dem Zulassungsland gemäß des
Anhangs V (Ergebnisse der gründlicheren
Kontrollen) der Richtlinie 2014/47/EU“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Gemeinschaften“ im letzten Satz-
teil wird durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Bericht wird den obersten Verkehrs-
behörden der Länder übermittelt.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.

10. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Muster des Formulars
für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr
„Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über
Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln
Berichterstattendes Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zulassungsstaat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fahrzeug-
N2 N3 O3 O4
klasse
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Bundespolizei/Zollverwaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. Zeitraum: von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andere Fahr-
M2 M3 Tb Insgesamt
zeugklassen
Anzahl Anzahl Anzahl
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
von von von von von von
von von von
kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol- kontrol-
Untersa- Untersa- Untersa- Untersa- Untersa- Untersa-
Untersa- Untersa- Untersa-
lierter lierter lierter lierter lierter lierter lierter lierter lierter
gungen gungen gungen gungen gungen gungen
gungen gungen gungen
Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr- Fahr-
der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei-
der Wei- der Wei- der Wei-
zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge
terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt
Gesamt
Mängel im Einzelnen
Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht
terfahrt terfahrt terfahrt
Nicht Nicht Nicht
Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor-
liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts-
mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig
(0) Identifizie-
rung
(1) Brems-
anlage
(2) Lenkung
(3) Sicht
(4) Lichtanlage
und Elektrik
(5) Achsen,
Räder,
Reifen,
Aufhän-
gung
liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts-
mäßig mäßig mäßig
547

548
Fahrzeug- Andere Fahr-
N2 N3 O3 O4 M2 M3 Tb Insgesamt
klasse zeugklassen
Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht Nicht
Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor- Kontrol- vor-
liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts- liert schrifts-
mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig
(6) Fahrgestell
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
und am
Fahrgestell
befestigte
Teile
(7) Sonstige
Geräte ein-
schließlich
Fahrten-
schreiber
und
Geschwin-
digkeits-
begrenzer
(8) Umwelt-
belastung
durch
Emissionen
und Aus-
tritt von
Kraftstoff
und/oder Öl
(9) Zusatztests
für M2/M3
(10) Ladungs-
sicherung “.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Mai 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 544. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 30859be60f0a4927….