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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 544

BGBl. 2018 I S. 544 · 25.252 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
                                                   Verordnung
                                          zur Änderung der Verordnung
                          über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße1
                                                             Vom 8. Mai 2018

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßen-
verkehrsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:

                              Artikel 1
  Die Verordnung über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 2 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. „Nutzfahrzeug“: ein Kraftfahrzeug samt zu-
              gehörigem Anhänger oder Sattelanhänger,
              das der Beförderung von Gütern oder Fahr-
              gästen dient und der Fahrzeugklasse M2,
              M3, N2, N3, O3, O4 des Anhangs II der Richt-
              linie 2007/46/EG des Europäischen Parla-
              ments und des Rates vom 5. September 2007

              zur Schaffung eines Rahmens für die Geneh-

              migung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-

              zeuganhängern sowie von Systemen, Bau-

              teilen und selbstständigen technischen
              Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenricht-
              linie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder
              der Fahrzeugklasse Tb nach Artikel 4 Num-
              mer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
              Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments
              und des Rates vom 5. Februar 2013 über die
              Genehmigung und Marktüberwachung von
              land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
              (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt

              durch die Delegierte Verordnung (EU)
              2016/1788 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)
              geändert worden ist, angehört,“.
      b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Straßen“
         die Wörter „oder hierfür durch die nach § 3
         Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert be-
         stimmten Flächen“ eingefügt.

      c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. „Prüfpunkt“: die technische Ausrüstung und
              Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kon-
              trolliert werden sollen und die Sicherung der
              mit ihnen beförderten Ladung; die Prüf-
              punkte sind in den Anhängen II, III Ab-
              schnitt II und im Anhang IV der Richtlinie
              2014/47/EU des Europäischen Parlaments
              und des Rates vom 3. April 2014 über die
              technische Unterwegskontrolle der Verkehrs-

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/47/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
    technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit
    von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen,
    und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom
    29.4.2014, S. 134).

         und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen,
         die in der Union am Straßenverkehr teil-
         nehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie
         2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134;
         L 197 vom 4.7.2014, S. 87) aufgelistet,“.
  d) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  e) Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden angefügt:

     „5. „Sichtprüfung“: Inaugenscheinnahme auch
         im Zusammenhang mit Betätigung der be-
         treffenden Einrichtungen,
     6. „geringe Mängel“: solche ohne bedeutende

        Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder
        auf die Umwelt sowie andere geringfügige
        Unregelmäßigkeiten,
     7. „erhebliche Mängel“: solche, die die Fahr-
        zeugsicherheit oder die Umwelt beeinträch-
        tigen oder durch die andere Verkehrsteil-
        nehmer gefährdet werden können oder an-
        dere bedeutende Unregelmäßigkeiten,

     8. „gefährliche Mängel“: solche, die eine direkte

        und unmittelbare Gefahr für die Straßen-

        verkehrssicherheit darstellen oder die Um-

        welt beeinträchtigen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „und Prüf-
     ingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßen-
     verkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die Wörter
     „, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9
     der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder
     die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
     anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden

     aa) das Wort „Stelle“ durch das Wort „Kontakt-
         stelle“ und
     bb) das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort
         „Union“
     ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie
     2009/40/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische
     Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
     zeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)“
     durch die Wörter „Richtlinie 2014/45/EU des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     3. April 2014 über die regelmäßige technische
     Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
     zeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie
     2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51;

     L 334 vom 22.12.2015, S. 66)“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „die in den Län-
         dern durchgeführten technischen Kontrollen
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         gemessen am jeweiligen Bestand der Nutz-
         fahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit
         Nutzfahrzeugen“ durch die Wörter „den je-
         weiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und
         das Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeu-
         gen in den Ländern“ ersetzt.

     bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                Kontrollen auf der Straße
     (1) Die Auswahl eines Fahrzeugs für die Kon-
  trolle und die Durchführung der Kontrollen erfolgt

  1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG)
     Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den
     Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten
     im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte
     Fassung) (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und
     Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des
     Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb
     der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im
     Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem
     Drittland registrierten oder zum Verkehr zu-
     gelassenen Verkehrsmitteln (ABl. L 395 vom
     31.12.1992, S. 6),

  2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staats-
     angehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in
     dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Be-
     trieb genommen wurde,
  3. verdachtsunabhängig oder wenn der Verdacht
     besteht, dass von dem Fahrzeug eine Gefahr
     für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt
     ausgeht oder – sobald und soweit möglich –
     durch Ermitteln von Fahrzeugen, die von Unter-
     nehmen mit einem hohen Risikoprofil im Sinne
     des Artikels 6 der Richtlinie 2014/47/EU betrie-
     ben werden.
     (2) Das System der Kontrollen umfasst anfäng-
  liche technische Unterwegskontrollen nach den Ab-
  sätzen 3 und 4 und gründlichere technische Unter-
  wegskontrollen nach Absatz 5.

     (3) Jede anfängliche technische Unterwegskon-
  trolle beinhaltet:
  1. eine Prüfung des letzten für das Nutzfahrzeug
     erstellten Kontrollberichts über eine Kontrolle
     nach der Richtlinie 2014/47/EU einschließlich
     der Prüfung, ob die dort festgestellten Mängel
     behoben worden sind,
  2. eine Prüfung der letzten Prüfbescheinigung nach
     der Richtlinie 2014/45/EU,
  3. eine Sichtprüfung des technischen Zustandes
     des Nutzfahrzeugs.

  Der Kontrollbericht nach Nummer 1 und die Prüf-

  bescheinigung nach Nummer 2 sind zum Zweck
  der Kontrolle im Fahrzeug mitzuführen.
    (4) Zusätzlich zu den im Absatz 3 genannten
  Prüfarten kann die anfängliche technische Unter-
  wegskontrolle Folgendes beinhalten:
  1. Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des
     Fahrzeugs in Übereinstimmung mit § 22 Absatz 1

     der Straßenverkehrs-Ordnung und Anhang III
     Abschnitt II der Richtlinie 2014/47/EU,
  2. technische Prüfung von im Anhang II der Richt-
     linie 2014/47/EU aufgeführten Positionen nach
     jeder für zweckmäßig erachteten Methode.

     (5) Wird bei der anfänglichen technischen Unter-
  wegskontrolle festgestellt, dass bestimmte in An-
  hang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführte Posi-
  tionen nicht überprüft werden können, eine solche

  Prüfung aber für notwendig gehalten wird, wird das
  Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren
  Unterwegskontrolle unterzogen. Bei der gründ-
  licheren Unterwegskontrolle werden insbesondere
  die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der
  Reifen, der Räder, des Fahrgestells und die Um-
  weltbelastung berücksichtigt.

     (6) Die gründlichere technische Unterwegskon-
  trolle wird in einer Untersuchungsstelle nach An-
  lage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
  nung, unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit
  oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegs-
  kontrollen durchgeführt. Soll die gründlichere Kon-
  trolle in einer Prüfstelle oder in einer speziellen Ein-
  richtung für Unterwegskontrollen durchgeführt wer-
  den, sind die Kontrollen so rasch wie möglich in
  einer der am nächsten gelegenen nutzbaren Prüf-
  stellen oder Einrichtungen durchzuführen. Mobile
  Kontrolleinheiten und spezielle Einrichtungen für
  Unterwegskontrollen müssen über geeignete Aus-
  stattungen zur Durchführung einer gründlicheren
  Kontrolle verfügen, insbesondere zur Beurteilung
  des Zustandes der Bremsen und der Bremswirkung,
  der Lenkung und der Aufhängung des Fahrzeugs
  und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelas-
  tung. Die Prüfer und deren Beauftragte, die die
  gründlichere Kontrolle durchführen, müssen die
  Mindestanforderungen an die Qualifikation und
  Ausbildung nach Artikel 13 und Anhang IV der
  Richtlinie 2014/45/EU erfüllen.
     (7) Wenn aus dem Bericht über eine Kontrolle
  nach der Richtlinie 2014/47/EU oder aus einer Prüf-
  bescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU her-
  vorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten
  Positionen während der vorangegangenen drei
  Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war,
  wird bei der Kontrolle auf die erneute Überprüfung
  verzichtet, es sei denn, der Zustand stimmt mit
  dem Ergebnis des Berichts oder der Prüfbescheini-
  gung nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher
  Mangel vor.“
5. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte
  haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des
  Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen,
  wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel fest-
  gestellt oder eine gründlichere technische Unter-

  wegskontrolle durchgeführt wurde.“

6. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
                   Bewertung von
            Mängeln und Folgemaßnahmen
    (1) Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel
  werden nach der im Anhang II der Richtlinie
BGBl. 2018, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
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  2014/47/EU vorgenommenen Bewertung in eine
  der Gruppen: geringe Mängel, erhebliche Mängel
  oder gefährliche Mängel eingestuft. Weist ein Fahr-
  zeug Mängel auf, die in mehrere Mängelgruppen
  fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die
  dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Ein
  Fahrzeug mit mehreren Mängeln innerhalb der
  gleichen Prüfbereiche der technischen Unterwegs-

  kontrolle nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie

  2014/47/EU wird in die nächsthöhere Mängel-

  gruppe eingestuft, wenn davon auszugehen ist,

  dass das Zusammenwirken dieser Mängel eine

  größere Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit

  oder der Umwelt bewirkt.

     (2) Werden bei der Überprüfung eines Fahrzeugs
  erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt,
  kann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseiti-

  gung der Mängel vorläufig untersagt werden. Sind

  gefährliche Mängel festgestellt worden, darf eine

  vorläufige Nutzung des Fahrzeugs allein zu dem

  Zweck der Beseitigung der Mängel gestattet wer-
  den, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine
  unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Insas-
  sen oder anderer Verkehrsteilnehmer oder für die
  Umwelt bestehen. Bei Mängeln, die nicht unverzüg-
  lich beseitigt werden müssen, bestimmt die zustän-
  dige Behörde eine angemessene Frist, binnen derer
  die Mängel beseitigt werden müssen. Die Befugnis
  zur vorläufigen Weiternutzung des Fahrzeugs kann
  mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

     (3) Unbeschadet des Absatzes 2 können von der
  zuständigen Behörde bei erheblichen oder gefähr-
  lichen Mängeln folgende Maßnahmen veranlasst

  werden:

  1. Übermittlung des Kontrollberichts an die zustän-

     dige Zulassungsbehörde, damit diese über An-

     ordnungen nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-

     Verordnung entscheiden kann,

  2. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahr-
     zeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, in
     die Bundesrepublik Deutschland.“
7. In § 8 wird Satz 2 gestrichen.

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                     Aufgaben der

               nationalen Kontaktstelle;

              Zusammenarbeit zwischen

           den Behörden der Mitgliedstaaten

     (1) Das Bundesamt für Güterverkehr nimmt die
  Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Sinne die-
  ser Verordnung wahr. Meldungen, Mitteilungen und
  Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 5 richten die
  zuständigen Behörden der Länder unmittelbar an
  die nationale Kontaktstelle.

     (2) Werden an einem nicht in Deutschland zu-
  gelassenen Fahrzeug erhebliche oder gefährliche
  Mängel festgestellt, die zu einer Einschränkung
  oder einem Verbot der Nutzung des Fahrzeugs

  führen, hat die zuständige Behörde das Ergebnis

  der Kontrolle an die nationale Kontaktstelle mit den
  Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV

  der Richtlinie 2014/47/EU zu übermitteln. Die natio-
  nale Kontaktstelle unterrichtet die Kontaktstelle des
  Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
  über das Ergebnis der Kontrolle, indem sie dieser
  die Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV
  der Richtlinie 2014/47/EU übermittelt. Weitere Maß-
  nahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

     (3) Neben der Meldung nach Absatz 1 kann die

  nationale Kontaktstelle die zuständige Behörde des

  Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen

  ist, über die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats er-

  suchen, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder

  dem Transportunternehmen geeignete Maßnah-

  men, insbesondere die erneute Durchführung der
  Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung
  des Fahrzeugs, zu ergreifen.

      (4) Die nationale Kontaktstelle ist zuständige Be-

  hörde im Sinne des § 8a Absatz 1 des Verwaltungs-

  verfahrensgesetzes bei der Durchführung der Richt-

  linie 2014/47/EU.

     (5) Wird der nationalen Kontaktstelle durch die
  Kontaktstelle eines Mitgliedstaats ein erheblicher
  oder gefährlicher Mangel an einem in Deutschland
  zugelassenen Fahrzeug entsprechend Absatz 2
  gemeldet oder ersucht diese Kontaktstelle um an-
  gemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 3,
  so unterrichtet die nationale Kontaktstelle hiervon
  die nach dieser Verordnung zuständige Behörde
  des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
  welche die erforderlichen Maßnahmen ergreift.“

9. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des An-

         hangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG

         in der durch die Richtlinie 2010/47/EU ge-

         änderten Fassung und nach dem Zulassungs-

         land“ durch die Wörter „und nach dem Zu-
         lassungsland gemäß des Anhangs V (Über-
         sichtstabelle) der Richtlinie 2014/47/EU“ er-
         setzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „I Num-
         mer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der

         durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten
         Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahr-
         zeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der

         Richtlinie 2000/30/EG in der durch die

         Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und

         nach dem Zulassungsland“ durch die Wörter

         „IV Nummer 10 der Richtlinie 2014/47/EU,
         aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen
         und nach dem Zulassungsland gemäß des
         Anhangs V (Ergebnisse der gründlicheren
         Kontrollen) der Richtlinie 2014/47/EU“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Das Wort „Gemeinschaften“ im letzten Satz-
         teil wird durch das Wort „Union“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Der Bericht wird den obersten Verkehrs-

         behörden der Länder übermittelt.“

  c) Absatz 3 wird gestrichen.
BGBl. 2018, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547
10. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                                 Muster des Formulars
                                                                                                  für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr

        „Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1)

                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
                                                                                               über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über
                                                                                           Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln

   Berichterstattendes Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   Zulassungsstaat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          Fahrzeug-
                                              N2                            N3                            O3                             O4
            klasse

                                            Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl

    Bundespolizei/Zollverwaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.   Zeitraum: von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                                 Andere Fahr-
               M2                            M3                            Tb                                                    Insgesamt
                                                                                                 zeugklassen

        Anzahl             Anzahl             Anzahl
                                  Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl             Anzahl
                                              von                von                von                von                von                von
von                von                von
                                  kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-           kontrol-
                                           Untersa-           Untersa-           Untersa-           Untersa-           Untersa-           Untersa-
Untersa-           Untersa-           Untersa-
                                   lierter            lierter            lierter            lierter            lierter            lierter            lierter            lierter            lierter
                                           gungen             gungen             gungen             gungen             gungen             gungen
gungen             gungen             gungen
                                   Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-              Fahr-
                                           der Wei-           der Wei-           der Wei-           der Wei-           der Wei-           der Wei-
der Wei-           der Wei-           der Wei-
                                   zeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge              zeuge
                                            terfahrt           terfahrt           terfahrt           terfahrt           terfahrt           terfahrt
    Gesamt
    Mängel im Einzelnen
                                            Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht
terfahrt           terfahrt           terfahrt

Nicht              Nicht              Nicht
                                  Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-
                                    liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-
                                            mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig
    (0)     Identifizie-
            rung
    (1)     Brems-
            anlage
    (2)     Lenkung
    (3)     Sicht
    (4)     Lichtanlage
            und Elektrik
    (5)     Achsen,
            Räder,
            Reifen,
            Aufhän-

            gung
liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-
        mäßig              mäßig              mäßig

                                                                                                                                                          547
BGBl. 2018, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
                                                                                                                                                                                                     548
      Fahrzeug-                                                                                                                                            Andere Fahr-
                          N2                 N3                 O3                 O4                 M2                 M3                  Tb                                Insgesamt
        klasse                                                                                                                                             zeugklassen
                             Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht              Nicht
                   Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-    Kontrol-   vor-
                     liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-   liert  schrifts-
                             mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig              mäßig
(6)  Fahrgestell




                                                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2018
     und am
     Fahrgestell
     befestigte
     Teile
(7) Sonstige
     Geräte ein-
     schließlich
     Fahrten-
     schreiber
     und
     Geschwin-
     digkeits-
     begrenzer
(8) Umwelt-
     belastung
     durch
     Emissionen
     und Aus-
     tritt von
     Kraftstoff
     und/oder Öl
(9) Zusatztests
     für M2/M3
(10) Ladungs-
     sicherung                                                                                                                                                                                  “.

BGBl. 2018, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549

                                    Artikel 2
    Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2018 in Kraft.



    Der Bundesrat hat zugestimmt.


    Berlin, den 8. Mai 2018

                         Der Bundesminister
                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 544. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 30859be60f0a4927….