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§ 6 TechKontrollV — Kontrollbericht

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.