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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2835
BGBl. 2011 I S. 2835 · 14.022 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
Vom 19. Dezember 2011
Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrs-
gesetzes und des § 17a des Güterkraftverkehrsge-
setzes, von denen § 6 Absatz 1 des Straßenver-
kehrsgesetzes durch Artikel 2 Nummer 4 des Geset-
zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 17a
des Güterkraftverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Num-
mer 19 des Gesetzes vom 22. November 2011
(BGBl. I S. 2272) geändert worden sind, das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
– des § 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, und e und Num-
mer 3 Buchstabe c des Fahrpersonalgesetzes, von
denen § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Num-
mer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst sowie
§ 2 Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b
Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1221) geändert worden ist, das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über technische
Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Die Verordnung über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 469 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „diese Nutzfahr-
zeuge sind in Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet“
durch die Wörter „diese Nutzfahrzeuge sind in
Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Sep-
tember 2007 zur Schaffung eines Rahmens für
die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraft-
fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bau-
teilen und selbstständigen technischen Einheiten
für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007,
S. 1) näher bezeichnet“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Anlagen 1
und 2“ durch die Wörter „Anhängen I und II der
Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli
2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
über die technische Unterwegskontrolle von
Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am
Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 173 vom
8.7.2010, S. 33)“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 96/96/EG
des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1)“
durch die Wörter „Richtlinie 2009/40/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
2009 über die technische Überwachung der Kraft-
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141
vom 6.6.2009, S. 12)“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom
21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenz-
kontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und
Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390 S. 18)“
durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1100/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkon-
trollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Bin-
nenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008,
S. 63)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richt-
linie 96/96/EG“ durch die Angabe „Richt-
linie 2009/40 EG“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 10“
durch die Wörter „Anhang I Nummer 10 der
Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , der Auspuff-
emissionen und der Geschwindigkeitsbe-
grenzer nach den Bestimmungen der An-
lage 2“ durch die Wörter „und der Abgas-
emissionen nach den Bestimmungen des An-
hangs II der Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.
4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die
Wörter „dem Muster des Anhangs I der Richt-
linie 2010/47/EU“ ersetzt.
5. In § 7 Nummer 2 wird das Wort „schwerwiegenden“
durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schwer-
wiegende“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schwer-
wiegender“ durch das Wort „gefährlicher“ ersetzt.
7. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der
Anlage 1“ durch die Wörter „des Anhangs I der
Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.
8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Fahrpersonalverordnung
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-

nung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Artikel 11“
durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate
nach Beginn der Aufzeichnung oder dem
letzten Kopieren“ durch die Wörter „90 Tage
nach Aufzeichnung eines Ereignisses“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „alle“ gestrichen
und die Wörter „ , beginnend mit dem ers-
ten Tag der Aufzeichnung,“ durch die Wör-
ter „nach Aufzeichnung eines Ereignisses“
ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „drei Monate“ durch die Wörter „90 Tage“
ersetzt.
1b. § 18 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instand-
haltung von Kanalisation, Hochwasserschutz,
Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung,
Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüll-
abfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistun-
gen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfas-
sung von Radio- beziehungsweise Fernseh-
sendern oder -geräten eingesetzt werden,“.
1c. § 18 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Ki-
lometern vom Standort des Unternehmens
zum Transport tierischer Nebenprodukte im
Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über
tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung verwendet werden,“.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 3
Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1“ durch die
Wörter „des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10
Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „nach den Artikeln 10
und 11 des Anhangs zum AETR“ durch die An-
gabe „nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs
zum AETR“ ersetzt.
3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Arti-
kel 11“ durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.
4. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Zuwiderhandlungen gegen das AETR
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes
handelt, wer als Unternehmer gegen das Euro-
päische Übereinkommen über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten
Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. November 2011 (BGBl. 2011 II S. 1095) geän-
dert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die
dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Ab-
satz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Ab-
satz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Buchstabe a
oder Buchstabe c Satz 1, 3 oder Satz 4 oder
Absatz 7 den Fahrbetrieb nicht oder nicht rich-
tig organisiert,
3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 einen fest-
gestellten Verstoß gegen das Übereinkommen
nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine
dort genannte Maßnahme nicht oder nicht
rechtzeitig trifft,
4. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das ein-
wandfreie Funktionieren oder die ordnungsge-
mäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der
Fahrerkarte nicht sorgt,
5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs ein
dort genanntes Schaublatt nicht oder nicht
richtig aushändigt oder nicht dafür Sorge trägt,
dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen
kann,
6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine
Kopie nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf-
bewahrt,
7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
Satz 3 des Anhangs ein Schaublatt nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt,
8. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
Ziffer ii des Anhangs nicht sicherstellt, dass alle
Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrer-
karte heruntergeladen werden oder mindestens
zwölf Monate aufbewahrt werden und die Daten
auf Verlangen zur Verfügung stehen, oder
9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des
Anhangs eine Reparatur nicht oder nicht recht-
zeitig durchführen lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes
handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische
Übereinkommen über die Arbeit des im internatio-
nalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne
das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu
haben oder ohne einer dort festgesetzten An-
forderung zu entsprechen,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8
Absatz 1, 2, 5, 6 oder 7 oder Artikel 8bis eine
Lenkzeit, eine Unterbrechung oder eine Ruhe-
zeit nicht einhält,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 eine dort
genannte Zeit nicht oder nicht richtig festhält,
4. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer
Abweichung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vermerkt,
5. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das ein-
wandfreie Funktionieren und die ordnungsge-
mäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie
der Fahrerkarte nicht sorgt,
6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2
des Anhangs nicht dafür Sorge trägt, dass
ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann,
7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1
Satz 1 oder Unterabsatz 2 des Anhangs ein
angeschmutztes oder beschädigtes Schau-
blatt verwendet oder dem Reserveblatt das
beschädigte Schaublatt nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig beifügt,
8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a
Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine
Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig be-
nutzt,
9. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a
Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs ein Schau-
blatt oder eine Fahrerkarte entnimmt oder über
den dort genannten Zeitraum hinaus verwen-
det,
10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des
Anhangs eine Änderung nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vor-
nimmt,
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2011
11. entgegen Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a
oder Buchstabe b des Anhangs ein dort
genanntes Schaublatt, eine Fahrerkarte oder
einen dort genannten Ausdruck nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des
Anhangs eine dort genannte Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
vermerkt oder
13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
Ziffer i des Anhangs eine Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig ausdruckt, den
Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der
Unterschrift versieht oder eine Zeit nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgeset-
zes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als In-
stallateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs zum Europäischen
Übereinkommen über die Arbeit des im internatio-
nalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-
nals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repa-
riert.“
Artikel 3
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2835. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c4a45a277c3eeba8….