Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2835

BGBl. 2011 I S. 2835 · 14.022 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2835
                                             Verordnung
                                    zur Änderung der Verordnung
                    über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
                            und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
                                             Vom 19. Dezember 2011

  Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrs-
  gesetzes und des § 17a des Güterkraftverkehrsge-
  setzes, von denen § 6 Absatz 1 des Straßenver-
  kehrsgesetzes durch Artikel 2 Nummer 4 des Geset-
  zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 17a
  des Güterkraftverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Num-
  mer 19 des Gesetzes vom 22. November 2011
  (BGBl. I S. 2272) geändert worden sind, das Bundes-

  ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
– des § 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, und e und Num-
  mer 3 Buchstabe c des Fahrpersonalgesetzes, von
  denen § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Num-
  mer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
  18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst sowie
  § 2 Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b
  Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
  S. 1221) geändert worden ist, das Bundesministe-
  rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit

  und Soziales:

                       Artikel 1

                   Änderung der
            Verordnung über technische
   Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

  Die Verordnung über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 469 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „diese Nutzfahr-

      zeuge sind in Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet“

      durch die Wörter „diese Nutzfahrzeuge sind in

      Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 5. Sep-
      tember 2007 zur Schaffung eines Rahmens für
      die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraft-
      fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bau-
      teilen und selbstständigen technischen Einheiten
      für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007,
      S. 1) näher bezeichnet“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „Anlagen 1
      und 2“ durch die Wörter „Anhängen I und II der
      Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli
      2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates

      über die technische Unterwegskontrolle von
      Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am
      Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 173 vom
      8.7.2010, S. 33)“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 96/96/EG
   des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung
   der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

   technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und
   Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1)“
   durch die Wörter „Richtlinie 2009/40/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
   2009 über die technische Überwachung der Kraft-
   fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141
   vom 6.6.2009, S. 12)“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom
      21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenz-
      kontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und
      Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390 S. 18)“
      durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1100/2008
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkon-
      trollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Bin-
      nenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008,
      S. 63)“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richt-

      linie 96/96/EG“ durch die Angabe „Richt-
      linie 2009/40 EG“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 10“
          durch die Wörter „Anhang I Nummer 10 der
          Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , der Auspuff-
          emissionen und der Geschwindigkeitsbe-
          grenzer nach den Bestimmungen der An-
          lage 2“ durch die Wörter „und der Abgas-
          emissionen nach den Bestimmungen des An-

          hangs II der Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.

4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die

   Wörter „dem Muster des Anhangs I der Richt-

   linie 2010/47/EU“ ersetzt.

5. In § 7 Nummer 2 wird das Wort „schwerwiegenden“
   durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schwer-
      wiegende“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schwer-
      wiegender“ durch das Wort „gefährlicher“ ersetzt.
7. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der
   Anlage 1“ durch die Wörter „des Anhangs I der
   Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.

8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                        Artikel 2
                    Änderung der
               Fahrpersonalverordnung
  Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
BGBl. 2011, Seite 2836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2836
nung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   In § 1 Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Artikel 11“
     durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.

1a. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate
           nach Beginn der Aufzeichnung oder dem
           letzten Kopieren“ durch die Wörter „90 Tage
           nach Aufzeichnung eines Ereignisses“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 werden das Wort „alle“ gestrichen
           und die Wörter „ , beginnend mit dem ers-
           ten Tag der Aufzeichnung,“ durch die Wör-
           ter „nach Aufzeichnung eines Ereignisses“
           ersetzt.
     b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
        ter „drei Monate“ durch die Wörter „90 Tage“
        ersetzt.
1b. § 18 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

     „8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instand-
         haltung von Kanalisation, Hochwasserschutz,
         Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung,
         Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüll-
         abfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistun-
         gen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfas-
         sung von Radio- beziehungsweise Fernseh-
         sendern oder -geräten eingesetzt werden,“.
1c. § 18 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

     „14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Ki-
          lometern vom Standort des Unternehmens
          zum Transport tierischer Nebenprodukte im
          Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verord-
          nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
          2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
          menschlichen Verzehr bestimmte tierische
          Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
          ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über
          tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
          14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden
          Fassung verwendet werden,“.
2.   § 19 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 3
        Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1“ durch die
        Wörter „des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10
        Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1“ ersetzt.
     b) In Satz 3 wird die Angabe „nach den Artikeln 10
        und 11 des Anhangs zum AETR“ durch die An-
        gabe „nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs
        zum AETR“ ersetzt.
3.   In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Arti-
     kel 11“ durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.
4.   § 25 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25
           Zuwiderhandlungen gegen das AETR
       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
     Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes
     handelt, wer als Unternehmer gegen das Euro-
     päische Übereinkommen über die Arbeit des im

internationalen    Straßenverkehr     beschäftigten
Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. November 2011 (BGBl. 2011 II S. 1095) geän-
dert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die
   dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit
   Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Ab-
   satz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Ab-
   satz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Buchstabe a
   oder Buchstabe c Satz 1, 3 oder Satz 4 oder
   Absatz 7 den Fahrbetrieb nicht oder nicht rich-
   tig organisiert,
3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 einen fest-
   gestellten Verstoß gegen das Übereinkommen
   nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine
   dort genannte Maßnahme nicht oder nicht
   rechtzeitig trifft,

4. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das ein-
   wandfreie Funktionieren oder die ordnungsge-
   mäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der
   Fahrerkarte nicht sorgt,
5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs ein
   dort genanntes Schaublatt nicht oder nicht
   richtig aushändigt oder nicht dafür Sorge trägt,
   dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen
   kann,

6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
   Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine
   Kopie nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf-
   bewahrt,
7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
   Satz 3 des Anhangs ein Schaublatt nicht oder
   nicht rechtzeitig aushändigt,
8. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
   Ziffer ii des Anhangs nicht sicherstellt, dass alle
   Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrer-
   karte heruntergeladen werden oder mindestens
   zwölf Monate aufbewahrt werden und die Daten
   auf Verlangen zur Verfügung stehen, oder
9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des
   Anhangs eine Reparatur nicht oder nicht recht-
   zeitig durchführen lässt.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes
handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische
Übereinkommen über die Arbeit des im internatio-
nalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig
 1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne
    das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu
    haben oder ohne einer dort festgesetzten An-
    forderung zu entsprechen,
 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
    oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8
    Absatz 1, 2, 5, 6 oder 7 oder Artikel 8bis eine
    Lenkzeit, eine Unterbrechung oder eine Ruhe-
    zeit nicht einhält,
BGBl. 2011, Seite 2837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2837
 3. entgegen Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 eine dort
    genannte Zeit nicht oder nicht richtig festhält,
 4. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer
    Abweichung nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig vermerkt,
 5. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das ein-
    wandfreie Funktionieren und die ordnungsge-
    mäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie
    der Fahrerkarte nicht sorgt,
 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2
    des Anhangs nicht dafür Sorge trägt, dass
    ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann,

 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Satz 1 oder Unterabsatz 2 des Anhangs ein

    angeschmutztes oder beschädigtes Schau-

    blatt verwendet oder dem Reserveblatt das

    beschädigte Schaublatt nicht, nicht richtig
    oder nicht rechtzeitig beifügt,

 8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a
    Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine
    Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig be-
    nutzt,
 9. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a
    Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs ein Schau-
    blatt oder eine Fahrerkarte entnimmt oder über
    den dort genannten Zeitraum hinaus verwen-
    det,
10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des
    Anhangs eine Änderung nicht, nicht richtig
    oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vor-
    nimmt,

                           Der Bundesrat hat zugestimmt.

                           Berlin, den 19. Dezember 2011

      11. entgegen Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a
          oder Buchstabe b des Anhangs ein dort
          genanntes Schaublatt, eine Fahrerkarte oder
          einen dort genannten Ausdruck nicht oder
          nicht rechtzeitig vorlegt,
      12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des
          Anhangs eine dort genannte Angabe nicht,
          nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
          geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
          vermerkt oder

      13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
          Ziffer i des Anhangs eine Angabe nicht, nicht

          richtig oder nicht rechtzeitig ausdruckt, den

          Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der

          Unterschrift versieht oder eine Zeit nicht, nicht

          richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.

         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
      Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgeset-
      zes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als In-
      stallateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
      Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs zum Europäischen
      Übereinkommen über die Arbeit des im internatio-
      nalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-
      nals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repa-
      riert.“

                            Artikel 3

  Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                         Der Bundesminister
                          f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                             Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2835. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c4a45a277c3eeba8….