Gesetze / Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
TechKontrollV§ 4 Häufigkeit der Kontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TechKontrollV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TechKontrollV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. Die Zahlen über den jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und das Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen in den Ländern werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
Änderungsverlauf
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08.05.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (BGBl. I 544)
BGBl. 2018 I S. 544
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19.12.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I 2835)
BGBl. 2011 I S. 2835
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29.06.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2005 (BGBl. I 1947)
BGBl. 2005 I S. 1947
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.